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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma BVM Brunner GmbH & Co. KG
gültig ab 01.05.07
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche, auch
künftige Lieferungen und Leistungen der Firma BVM Brunner GmbH. Durch
die Auftragserteilung, spätestens jedoch mit der Annahme unserer
Leistung, gelten sie als anerkannt. Entgegenstehende
Geschäftsbedingungen haben uns gegenüber ohne unsere ausdrückliche
schriftliche Bestätigung keine Geltung, selbst wenn wir nicht
ausdrücklich widersprechen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt entweder mit
unserer ausdrücklichen Bestätigung oder mit der Lieferung der bestellten
Ware zustande. Für den Inhalt des Vertrages ist im Zweifel unsere
schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, in Ermangelung einer
Auftragsbestätigung unser schriftliches Angebot.
(2) Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, insbesondere
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben und sonstige
technische Beschreibungen, gelten nur annähernd, es sei denn, sie sind
von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Unverbindlich sind
insbesondere sämtliche Maßangaben zu Verpackungsmaterialien (Hüllstoffe,
Wellpappzuschnitte usw.) vor erfolgreichem Abschluß eines Probelaufs der
von uns herzustellenden Maschinen. An sämtlichen Mustern, Zeichnungen
und den sonstigen Angebotsunterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden
und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf unser Verlangen
zurückzusenden.
§ 3 Lieferzeit, Lieferverzug
(1) Lieferzeiten gelten nur annähernd, wenn sie nicht in unserer
Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
Bei Fristüberschreitung und in allen sonstigen Fällen, in denen wir eine
fällige Leistung nicht wie geschuldet erbringen, haben wir Anspruch auf
eine angemessene Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung, die
mindestens 4 Wochen beträgt und schriftlich gesetzt werden muß.
(2) Von uns nicht zu vertretende Leistungshindernisse führen zu einer
entsprechenden Verlängerung der Leistungsfristen. Dies gilt insbesondere
für mangelnde oder fehlende Selbstlieferung, höhere Gewalt, Krieg,
Naturkatastrophen, Verkehrs- oder Betriebsstörung, behinderte Einfuhr,
Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe.
Wir sind vom Rücktritt des Vertrages berechtigt, wenn das
Leistungshindernis auf unbestimmte Zeit fortbesteht und der
Vertragszweck gefährdet ist.
§ 4 Versand und Gefahrübergang
(1) Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen auf Gefahr und Rechnung des
Bestellers. Im Falle der Versendung der Ware geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der Verschlechterung mit der Absendung der
Ware auf den Besteller über; dies gilt auch bei Teillieferungen und
Lieferung frei Haus.
(2) Verzögert sich die Absendung der Ware aus einem Grund, den wir nicht
zu vertreten haben, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der
Versandbereitschaft auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn wir von
einem uns zustehenden Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen.
§ 5 Annahmeverzug des Bestellers
Nimmt der Besteller unsere Leistung oder die Ware bei Lieferung nicht
ab, so sind wir berechtigt, eine Nachfrist von 2 Wochen zu setzen und
danach vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Im
letzteren Falle ist ohne Nachweis eine Entschädigung in Höhe von 30 %
des vereinbarten Preises zu entrichten, wobei dem Besteller jedoch der
Nachweis gestattet bleibt, ein Schaden sei überhaupt nicht oder
wesentlich niedriger entstanden. Andererseits bleibt auch die
Geltendmachung eines höheren Schadens als 30 % vorbehalten, wenn wir den
Nachweis eines höheren Schadens führen.
§ 6 Preise und Zahlung
(1) Unsere Preise gelten mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung
zuzügl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer und zuzügl. etwaiger Kosten
für Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherungen und sonstiger Nebenabgaben.
(2) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen, soweit sie nicht unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind, ist unzulässig. Dies gilt
entsprechend auch für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns an sämtlichen gelieferten Waren und Maschinen das
Eigentum vor, bis der Besteller sämtliche Forderungen aus der
Geschäftsverbindung bezahlt hat. Bei Forderungen aus laufender Rechnung
sichert das vorbehaltene Eigentum unsere Saldoforderung.
(2) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen erfolgt
eine etwaige Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den
Besteller für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, allerdings ohne
uns zu verpflichten. Wird aus der von uns gelieferten Vorbehaltsware
zusammen mit von dritter Seite unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware
eine neue Sache hergestellt, so steht uns an dieser neuen Sache
Miteigentum zu dem Anteil zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der
von uns gelieferten Waren und des Verarbeitungswertes zu dem Wert des
Fertigfabrikates ergibt. Im Falle der Verbindung der von uns gelieferten
Ware mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der einheitlichen
Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert
der anderen Sachen.
(3) Die zur Sicherung in unserem Eigentum stehenden Waren verwahrt der
Abnehmer unentgeltlich für uns. Er ist verpflichtet, diese Waren
ausreichend gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu
versichern und uns auf Verlangen diese Versicherungen nachzuweisen.
Etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen werden uns hiermit im
voraus abgetreten, soweit sie auf die in unserem Eigentum stehenden
Waren entfallen.
(4) Der Besteller verpflichtet sich, außer im ordnungsgemäßen
Geschäftsbetrieb keine Verfügungen, insbesondere keine Verpfändungen und
keine Sicherungsübereignungen, über die Vorbehaltsware zu treffen. im
Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon
jetzt seine jeweilige Kaufpreisforderung hieraus zur Absicherung unserer
Forderung an uns ab. Auf Verlangen ist uns eine genaue Aufstellung der
abgetretenen Forderungen unter Angabe der Drittschuldner sowie der
jeweiligen Forderungshöhe und des Rechnungsdatums zu übermitteln.
(5) Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
nicht nach oder verschlechtern sich seine Vermögensverhältnisse
erheblich, so sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu
verlangen oder die in unserem Eigentum stehende Ware zurückzuholen; die
Ausübung dieses Rechts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind
berechtigt, die Ware in diesem Falle bestmöglichst für den Abnehmer zu
verwerten. Wird gegen den Besteller Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt oder wird die Vorbehaltsware gepfändet, so
hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.
(6) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere
Gesamtforderung nicht nur vorübergehend um mehr als 20 %, so geben wir
auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten in entsprechender Höhe frei.
§ 8 Haftung für Leistungsmängel, Haftung für Nebenpflichten und
sonstige Haftung
(1) Die Lieferung gebrauchter Ware erfolgt bei Unternehmern unter
Ausschluß der Gewährleistung.
(2) Soweit der Kunde Kaufmann ist, setzen Mängelansprüche des Kunden
voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377
HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Rüge hat schriftlich zu
erfolgen.
(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl
zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache
berechtigt. Sollte die Nacherfüllung unmöglich oder unzumutbar sein,
sind wir berechtigt diese zu verweigern. Sollte die Nacherfüllung
unmöglich sein, ist der Vertragspartner berechtigt, den Preis zu mindern
oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende
Ansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch
bezüglich unserem Verschulden bei der Erfüllung von vertraglichen
Nebenpflichten und jeweils unabhängig von der Art des Schadens,
ausgeschlossen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung
einer anderen Sache oder einer geringeren Menge sowie für den Fall des
Aufwendungsersatzes.
(5) Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadenseratz oder Aufwendungseratz
verjähren in einem Jahr ab Gefahrenübergang. Die Ansprüche auf Minderung
und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der
Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
(6) Bei Pflichtverletzungen außerhalb der Mängelhaftung soll das
gesetzliche Rücktrittsrecht weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
Der Vertragspartner kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte
Leistung unmöglich wird, ebenso bei Unvermögen. Der Rücktritt ist
ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner für den Umstand, der zum
Rücktritt berechtigt überwiegend verantwortlich ist oder er sich im
Annahmeverzug befindet. Wir behalten in diesen Fällen unseren Anspruch
auf die Gegenleistung.
(7) Ansprüche im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478,479 BGB
bleiben unberührt.
§ 9 Einschränkungen des Haftungsausschlusses
(1) Von dem Hauftungsauschluß ausgenommen sind Schadensersatzansprüche,
die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserereseits oder unserer
Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner bleibt die Haftung für Schäden aus
der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
unberührt.
(2) Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen,
ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern lediglich auf den
vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen eine
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht oder bei Übernahme einer
Garantie bzw. bei arglistigen Verschweigen von Mängeln, falls ein davon
erfasster Mangel unsere Haftung auslöst.
(4) Der Vertragspartner ist verpflichtet, denkbare Schäden zu vermeiden
und zu reduzieren, insbesondere durch geeignete Maßnahmen und
Versicherungen. Zur Berücksichtigung der Rechte Dritter und gesetzlicher
Bestimmungen ist der Vertragspartner selbständig verpflichtet.
§ 10 Schlußbestimmungen
(1) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag ist
Reutlingen. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der
Vertragsbeziehung mit unserem Kunden sind - soweit gesetzlich zulässig -
die für Reutlingen zuständigen Gerichte.
(2) Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Vertragspartnern
unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des
UN-Kaufrechts.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des
abgeschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.
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